Satzung

Speyerer Karnevalgesellschaft e. V.

Das ist SKG-Speyer
Die Speyerer Karnevalgesellschaft e.V.

Download Satzung

SATZUNG
Stand Juni 2016
SPEYERER KARNEVALGESELLSCHAFT e.V.

Mitglied der Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine

Bund Deutscher Karneval
Geschäftsstelle
Obere Langgasse 33
67346 Speyer
Telefon 0 62 32 / 8604149
c SKG Speyer

SATZUNG
der Speyerer Karnevalgesellschaft e.V.

§1

Name, Sitz, Zweck
1.1 Die Gesellschaft führt den Namen „Speyerer Karnevalgesellschaft e.V.“
(abgekürzt ). SKG
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen
eingetragen.

1.2 Der Sitz der ist Speyer. SKG
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.April und endet am 31. März.

1.3
Die verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck SKG
a. die Erhaltung und Förderung aller echten Karnevalsbräuche im
allgemeinen und der seit 1296 bestehenden Fasnachts-Tradition im
Besonderen.
b. Pflege eines Archives zur Bewahrung schriftlicher, gegenständlicher und
bildhafter Erzeugnisse, entsprechend dem Vereinszweck.

1.4
Dies wird verwirklicht durch:
a. Öffentliche Veranstaltungen im Rahmen traditionsgebundener
Fasnachtsbräuche.
b. Nachwuchsförderung.

§ 2

Gemeinnützigkeit
2.1 Die ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SKG
Zwecke, ihre Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 52ff, der
Abgabeordnung.

2.2 Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der fremd sind, SKG
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene
Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu
Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstandes auch in
einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden Vergütungsordnung
treffen. 1 Satzung 2016
Speyerer Karnevalgesellschaft 2

2.6 Bei Auflösung der oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das SKG
Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung des karnevalistischen Brauchtums.

§3

Mitglieder
3.1 Die besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, SKG
Ehrensenatoren und Ehrenräten.

3.2 Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden und zwar als
aktives oder passives Mitglied. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die
Gesellschaft.

3.3 Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften oder andere
Vereinigungen werden.

3.4 Über das der eingereichte, schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet das SKG
Präsidium. Dem Abgelehnten steht das Recht des Einspruchs gegen die
Ablehnung zu, über den das Ehrengericht der entscheidet. SKG

3.5 Ordentliche Mitglieder sind:
a. Aktive
b. Passive

3.6
Ehrenmitglied wird, wer sich außerordentliche Verdienste um die Speyerer
Fasnacht und die erworben hat. SKG
Ehrensenator wird, wer sich durch aktive Mitarbeit in besonderem Maße
außerordentliche Verdienste um die Speyerer Fasnacht und die erworben SKG
hat.
Ehemalige Präsidenten der können zum Ehrenpräsidenten ernannt SKG
werden.

3.7 Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenpräsidenten werden durch das
Präsidium vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen.

3.8
Mitglieder der als Träger der höchsten Auszeichnung der Vereinigung SKG
Badisch-Pfälzischer Karnevalsvereine e.V., des „Goldenen Löwen“, sind ohne
besondere Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Kraft Satzung
Ehrenmitglieder der vom Tage der Verleihung derAuszeichnung an. SKG

§ 4

Rechte und Pflichten 6
4.1 Die Mitglieder können die zu § 8 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und
Anfragen stellen, sowie Wünsche undAnregungen vortragen.

4.2 Die Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Ehrenräte haben die gleichen
Rechte wie die Mitglieder.

4.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu
unterstützen.

§5
Ende der Mitgliedschaft 6

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,Austritt oderAusschluß.

5.2 DerAustritt muß schriftlich und spätestens drei Monate (30.09.) vor Ablauf des
Kalenderjahres erfolgen.

5.3 Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidium. Dem Ausgeschlossenen steht das
Recht des Einspruches zu, über den das Ehrengericht der entscheidet. SKG
Gründe für denAusschluß sind:
a. Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten
Beschlüsse;
b. gesellschaftsschädigendes Verhalten;
c. Nichterfüllung der Beitragspflicht;

§ 6

Beitrag 6
6.1 Das Mitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung jedes Jahr festsetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld
und im voraus zu entrichten.
Der Jahresbeitrag wird am 11.11. eingezogen bzw. ist zu entrichten und gilt für
das folgende Kalenderjahr.

6.2 Vereinsgebundene Vergünstigungen sind nur bei geleistetem Mitgliedsbeitrag
möglich.

§ 7

Organe der Gesellschaft 6
Die Organe der Gesellschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Ehrenrat
c. das Präsidium
3 Satzung 2016

§ 8

Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und muß
alljährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres stattfinden. Gegen die
Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch
nicht möglich.

8.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten.
Sämtliche Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich per E-Mail oder
Brief unterAngabe der Tagesordnung einzuladen.

8.3 Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme und Beschlußfassung
über:
1. Jahresbericht des Präsidenten
2. Kassenbericht
3. Kassenrevisionsbericht
4. Entlastung des Präsidiums
5. Neuwahl des Präsidiums
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Wahl des Ehrengerichtes
8. Satzungsänderungen
hierzu ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
9. Anträge
diese sind schriftlich, spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim
Präsidenten einzureichen.
10. Festsetzung des Jahresbeitrages

8.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

8.5 Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Versammlung teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

8.6 Juristische Personen sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

8.7 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom
amtierenden Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein
Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unterAngabe des Zweckes und
der Gründe beantragen.
Speyerer Karnevalgesellschaft 4 5 Satzung 2016

§ 9
Das Präsidium
9.1 Das Präsidium besteht aus:
a. geschäftsführend Präsident
1. Vizepräsident (Stellvertreter)
2. Vizepräsident
Schriftführer
Schatzmeister
b. dem Gesamtpräsidium; im folgenden Präsidium genannt
bestehend aus: – dem geschäftsführenden Präsidium
– 6 Beisitzern, die mit besonderenAufgaben zu
betrauen sind.

9.2 Die Wahl des Präsidiums erfolgt für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt schriftlich und geheim, jeweils
in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der
Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang.

9.3
Als Präsidiumsmitglieder sind -Mitglieder vom vollendeten 21. Lebensjahr SKG
an wählbar.

9.4 Als Vorstand im Sinne des § 26 fungiert der Präsident oder der 1 . BGB
Vizepräsident. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vizepräsident nur
bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt ist.

9.5
Dem Präsidium obliegt die organisatorische, technische und künstlerische
Leitung der . Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Präsidium SKG
weitere Beisitzer und besondereAusschüsse berufen.

9.6 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen
Sitzungen der Ausschüsse und Gremien teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen
dort das Wort zu erteilen.

9.7 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seinerAmtsperiode aus, so kann das
Präsidium das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommisarisch
besetzen.

9.8 Die Fasnachtsprinzessin und der Sitzungspräsident (Elferratspräsident,
Damenelferratspräsident) werden alljährlich durch das Präsidium gewählt, die
Mitglieder des Elferrats werden durch das Präsidium (im Einvernehmen mit
dem Sitzungspräsidenten / Damenelferratspräsident) für die jeweilige Sitzung
ernannt.

9.9 Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des Präsidenten vom
Präsidium ernannt.Aufgaben und Organisation des Ehrenrates werden in einer
gesonderten Ordnung geregelt.

§10

Protokollierung
10.1 Über alle Sitzungen der Gremien und Versammlungen der Gesellschaft ist ein
Protokoll anzufertigen.

§11

Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Präsidium nicht angehören
dürfen. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden in der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt und bestimmen unter sich den Vorsitzenden. Einsprüche nach § 3.5 oder § 5.3 der Satzung entscheidet endgültig das Ehrengericht.

§ 12

Ordnungen
12.1 Das Präsidium gibt sich folgende Ordnungen:
a. Geschäftsordnung b. Finanz- und Spesenordnung
Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

12.2 Soweit durch die Satzung und die Ordnungen des Vereins keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§13

Auflösung des Vereins
13.1 Solange noch 11 Mitglieder den Fortbestand der verlangen, ist eine SKG
Auflösung ausgeschlossen.

13.2
BeiAuflösung wird das Vermögen der nach § 2 Ziffer5 verwendet. SKG

§ 14

Gerichtsstand
Bei allen Rechtsstreitigkeiten des Vereins ist der Gerichtsstand Speyer.

§ 15

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in
der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2016
angenommen.
Speyer, den 10. Juni 2016
Präsident der Speyerer Karnevalgesellschaft e.V.
Speyerer Karnevalgesellschaft

Schreib uns über das Kontaktformular
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Name